PFA 3: Umstrittene Deichlinie im Weißer Bogen planfestgestellt Drucken E-Mail
Dienstag, 17. Mai 2005 um 01:00 Uhr
Offenlage 19. Mai bis 1. Juni 2005

BEKANNTMACHUNG:
Bezirksregierung Köln 54.1.16.2

Planfeststellungsbeschluss

Die Bezirksregierung Köln hat gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. 5. 2005 den Plan für die Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln, Planfeststellungsabschnitt 3 (Weißer Bogen), festgestellt:
Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen. Dem Beschluss, in dem über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden wurde, ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem v. g. Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Der Planfeststellunsbeschluss und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit

vom 19. 5. 2005 bis zum 1. 6. 2005 einschließlich

bei der Stadtverwaltung Köln, Bauverwaltungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, Zimmer 13 C 41, während der Dienststunden
montags, mittwochs, donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
dienstags von 8.00 bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gem. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW. den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, schriftlich angefordert werden.

Köln, den 4. 5. 2005
Im Auftrag, gez. Schiffer

(BR KÖLN)
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